Abstimmungsdetails

Einziehung von Straßen gemäß § 8 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Beschlusstext:
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtvertretung, gemäß § 8 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003,631-in der aktuell gültigen Fassung, vgl. GVOBl. 2022, S. 622) die Einziehung des Wanderwegs auf der in der Anlage 1 rot markierten Fläche, Gemarkung Preetz-Kloster, Flur 6, Flurstück 92 sowie der als Ortsstraße eingestuften Straße „Backwiese“, in der Anlage 2 ebenfalls rot markiert, Gemarkung Preetz-Kloster, Flur 6, Flurstücke 8/8, 15/10 und 16/6 zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die nach § 8 Absatz 3 StrWG vorgesehene öffentliche Auslegung der Pläne der einzuziehenden Straßen nebst öffentlicher Bekanntmachung zu veranlassen.

Dafür 9

Dagegen 0

Enthalten 0