Abstimmungsdetails

Feuerwehrbedarfsplan
hier: Beratung über die Hilfsfrist

Beschlusstext:

Begründung:
In Niedersachsen ist im Feuerwehrgesetz (§ 2 (1)) lediglich festgelegt, dass die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufstellt. Um dieses Ziel zu erreichen, können sie Feuerwehrbedarfspläne festlegen (§ 2 (2) Satz 4). Hierzu können die 8 Minuten Ausrücke- und Anfahrtszeit der AGBF herangezogen werden. Die Formulierungen zeigen, dass die Hilfsfrist in sehr abgeschwächter Form als Orientierung vorgegeben werden.
Hierzu gibt es die nachfolgende Drucksache des Niedersächsischen Landtags:
„Niedersächsischer Landtag - 17. Wahlperiode Drucksache 17/8319
Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung
- Drucksache 17/8112 –
Hilfsfristen für Rettungsdienste und Feuerwehren
Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Hermann Grupe, Björn Försterling,
Dr. Marco Genthe und Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 15.05.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 19.05.2017
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 14.06.2017,
gezeichnet
Boris Pistorius
Vorbemerkung der Abgeordneten
Die Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (Bedarf-VO-RettD) sieht in Niedersachsen eine Hilfsfrist, also den Zeitraum zwischen dem Beginn der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort, von 15 Minuten für Rettungsdienste vor.
Die Hilfsfristen für Feuerwehren sind hingegen landesweit nicht einheitlich vorgeschrieben. Die Sicherstellung von Brandschutz und Hilfeleistung ist eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit (eigener Wirkungskreis) (Landesfeuerwehrverband Niedersachsen, Info Nr. 45/2014). Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF-Bund) im Deutschen Städtetag sieht für die Feuerwehren in Städten eine Hilfsfrist von acht Minuten vor.
Vorbemerkung der Landesregierung
Nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG sind die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Notständen (Hilfeleistung) Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes.
Gemäß § 1 Abs. 2 NBrandSchG obliegen der Brandschutz und die Hilfeleistung den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Gemeinden und Landkreise haben dazu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Dies geschieht in der überwiegenden Mehrzahl durch die Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren. Darüber hinaus besteht seit Langem Grundkonsens darüber, dass unser abgestuftes System der Ortsfeuerwehren als Teil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in Niedersachsen unter den Aspekten des Brandschutzes und der Hilfeleistung effektiv, sinnvoll und wirtschaftlich ist. Funktionierende Ortsfeuerwehren sind Bestandteil des Gesamtsystems.
Die Gemeinden können mit der Feuerwehrbedarfsplanung Hilfsfristen festlegen, nach denen sie ihre Feuerwehren als den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig bemessen. Dazu können sie die in der Vorbemerkung der Abgeordneten genannten Hilfsfristen zugrunde legen. Insoweit ist eine zwingende gesetzliche Vorgabe entbehrlich.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die unterschiedlichen Vorgaben bei Hilfsfristen?
Die Landesregierung beurteilt keine singulären Hilfsfristen und formuliert hierzu auch keine Vorgaben, da es sich dabei als Teil einer Zuständigkeit im eigenen Wirkungskreis um eine Aufgabe handelt, die im Zusammenhang eines örtlich angemessenen Brandschutzes von der jeweiligen Gemeinde in eigener Verantwortung wahrzunehmen ist. Nach den ihr vorliegenden Informationen und ausweislich der im jährlichen Brand- und Hilfeleistungsbericht dargestellten Daten geht indes auch die Landesregierung davon aus, dass landesweit ein leistungsfähiger Brandschutz in kommunaler Verantwortung gegeben ist. Das heißt, dass die Fähigkeiten und die Reagibilität im Not- und Einsatzfall angemessen sind.
2. Welche Hilfsfrist hält die Landesregierung für freiwillige Feuerwehren im ländlichen Raum für angemessen?
Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1.
3. Hält es die Landesregierung für notwendig, die Hilfsfrist für Feuerwehren im Brandschutzgesetz festzulegen?
Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
(Ausgegeben am 19.06.2017)“
Es gibt unterschiedliche Definitionen zur Hilfsfrist. Meist wird sie nicht ab dem Eintreten eines Notfalles/Brandes, sondern erst vom Beginn der Notrufabfrage in der Leitstelle an bis zum Eintreffen adäquater Hilfe am Einsatzort definiert.[1] Dieses Zeitintervall ist planbar. Die Zeit bis zum Notrufeingang in der Leitstelle, auch Meldefrist genannt, hängt dagegen von Zufällen ab und ist nicht planbar. Die Hilfsfrist endet mit dem Eintreffen der Einsatzkräfte am Einsatzort und der Einleitung effektiver Hilfsmaßnahmen.
Die Hilfsfrist lässt sich in drei wesentliche Zeitabschnitte unterteilen: die Gesprächs- und Dispositionszeit in der Leitstelle, die Ausrückzeit der Einsatzkräfte und die Anfahrtszeit bis zum Einsatzort.
Gesprächs- und Dispositionszeit
Nach Eingang des Notrufes in einer Leitstelle nimmt der Disponent den Schadensfall auf, entscheidet nach den Informationen des Anrufers und unter Berücksichtigung der entsprechenden Alarmpläne, welche Einsatzkräfte alarmiert werden müssen, und alarmiert diese.
Die planerische Durchschnittszeit für die Gesprächs- und Dispositionszeit liegt bei etwa 1,5 Minuten beim Brandschutz (Sollwert nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren – AGBF).
Ausrückzeit
Die Ausrückzeit beginnt mit der Alarmierung der Einsatzkräfte durch das Anlaufen der Sirene oder des Funkmeldeempfängers bei Freiwilligen Feuerwehren. Sie enthält die Anfahrt der ehrenamtlichen Helfer zum Feuerwehrhaus sowie das Anlegen der persönlichen Ausrüstung bei Brandeinsätzen. Mit der Abfahrt des besetzten Fahrzeuges endet die Ausrückzeit.
Die planerische Durchschnittszeit liegt bei bis zu vier Minuten bei Freiwilligen Feuerwehren (Sollwert nach AGBF).
Anfahrtszeit
Die Anfahrtszeit vom Fahrzeugstandort zum Einsatzort stellt in der Praxis eine Planungsvariable in der Hilfsfrist dar. Sie soll zu 95 % innerhalb der eventuell vorzugebenden Regelungen für die Hilfsfrist bleiben. Die Abweichung von 100 % ergibt sich durch besondere Ereignisse wie extreme Wetterlagen, Unfall auf dem Einsatzweg, Duplizitätsfälle.
Der planerische Sollwert für (Freiwillige) Feuerwehren liegt bei vier Minuten (nach AGBF).
„Aus den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren:
Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten vom 16. September 1998, Fortschreibung vom 19. November 2015 AGBF-Bund
Die wesentlichen Qualitätskriterien für ein standardisiertes Schadensereignis sind:
Hilfsfrist
Funktionsstärke
Einsatzmittel
Erreichungsgrad
Diese Empfehlungen erfordern taktische Anpassungen an die örtlichen Gegebenheiten sowie an das festgelegte Sicherheitsniveau im Feuerwehrbereich der jeweiligen Stadt.
Standardisiertes Schadensereignis
Als dimensionierendes Schadensereignis gilt der Brand, der regelmäßig die größten Personenschäden fordert. Dies ist der Wohnungsbrand im Obergeschoß eines mehrgeschossigen Gebäudes. Neben Feuer und Rauc
Status:
mehrheitlich zugestimmt

Dafür 9

Dagegen 0

Enthalten 2