Status
Top
Beschlusstext
Kommentare
Bemerkung
Ausschussvorsitzende Anja Alsdorf merkt an, dass der Begriff ehrenamtliche Übungsleiter (m/w/d) unter Punkt 5.2. genauer definiert werden müsse, da die Vereine ansonsten Probleme bei der Beantragung bekommen könnten. Im Prinzip geht es um die Frage, ob ein Übungsleiter (m/w/d), der eine Aufwandsentschädigung erhält, auch noch als „ehrenamtlicher“ Übungsleiter gilt und wenn ja, bis zu welcher Höhe der Aufwandsentschädigung.
Ausschussvorsitzende Anja Alsdorf macht den Vorschlag, für folgende Definition:
„Ein Übungsleiter gilt als ehrenamtlich, wenn seine Aufwandsentschädigung den steuerfreien Betrag i.S.v. §3 Nr. 26 EstG (3.000 € jährlich) nicht übersteigt.“
Die Ausschussmitglieder empfehlen dem Verwaltungsausschuss und dem Rat der Gemeinde Hagen im Bremischen folgenden Beschluss zu fassen:
Die Richtlinien über die Förderung der Vereine und des Sportstättenbaus werden mit folgender Änderung unter Punkt 5.2 beschlossen:
„Ein Übungsleiter gilt als ehrenamtlich, wenn seine Aufwandsentschädigung den steuerfreien Betrag i.S.v. §3 Nr. 26 EstG (3.000 € jährlich) nicht übersteigt.“
Organisation Migration-, Inklusion-, Senioren- und Sportausschuss
Nummer 1/2021-2026
Datum Montag, 24. Januar 2022
Nummer 62/2021-2026