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Beschlusstext
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Bemerkung
Gemeindebrandmeister Marcus Sudmann betont noch einmal, dass die Feuerwehren aufgrund dieser Regelungen nicht zur Umzugsbegleitung gezwungen werden können, die entgültige Entscheidung liegt beim Ortsbrandmeister.
Der Feuerschutzausschuss empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Rat der Gemeinde Hagen im Bremischen folgenden Beschluss zu fassen:
Im Sinne des § 2 Abs.6 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) wird beschlossen, dass zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrgenommen wird, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird.
Gemeindliche Veranstaltungen sind nicht nur gemeindeeigene Veranstaltungen, sondern auch solche, die von Institutionen auf dem Gemeindegebiet zur Förderung des Gemeindewohls veranstaltet werden. Dies Können auch kulturelle- oder Brauchtumsveranstaltungen im Rahmen der Gesetze sein.
Organisation Feuerschutzausschuss
Nummer 4/2021-2026
Datum Donnerstag, 22. September 2022
Nummer 169/2021-2026